Pflegesätze
Pflegesätze und Pflegekosten
Nebenstehend finden Sie die allgemeinen Pflegesätze, die sowohl für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tagespflege sowie auch für die Vollstationäre Pflege gelten.
Eine detaillierte Erklärung zur Berechnung des Aufenthalts, Begriffserklärungen und Zahlungen der Pflegekassen erhalten Sie weiter unten.
Sollten Sie weitere Fragen zu den Pflegesätzen habe, steht Ihnen unsere Verwaltung jederzeit für Antworten zur Verfügung: 05776 94800
Erläuterungen
Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege
Finanzielle Unterstützung gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5 von Ihrer Pflegekasse. Diese übernimmt die Kosten für die Pflegekosten sowie den Ausbildungszuschlag. Höchstens jedoch 1.774,00 € für Kurzzeitpflege und weitere 1.612,00 € für die Verhinderungspflege im Jahr.
Der von den Bewohnern und/oder Angehörigen zu tragende Eigenanteil setzt sich aus den Kosten für die Unterkunft, die Verpflegung und den Investitionskosten zusammen.
Die Investitionskosten für ein Doppelzimmer betragen 18,17 € pro Tag. Für ein Einzelzimmer berechnen wir einen Zuschlag von 1,12€ pro Tag.
Aus dem Höchstsatz der Pflegekassenleistungen ergibt sich, je nach Pflegegrad, der Zeitraum, in dem Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden kann. Um die Gesamtkosten für den Aufenthalt zu errechnen wird der Tagessatz mit dem Zeitraum multipliziert.
Natürlich ist es nicht verpflichtend, den maximalen Zeitraum der Kurzzeitpflege auszuschöpfen. Sollten die pflegenden Angehörigen beispielsweise zwei Wochen in den Urlaub fahren, werden die 14 Tage mit dem Tagessatz multipliziert.
Vollstationäre Pflege
Finanzielle Unterstützung gibt es je nach Pflegegrad von Ihrer Pflegekasse. Diese übernimmt pro Monat einen festen Betrag, der sich nach dem Pflegegrad richtet.
Pflegegrad 1 | 125,00 € |
Pflegegrad 2 | 770,00 € |
Pflegegrad 3 | 1.262,00 € |
Pflegegrad 4 | 1.775,00 € |
Pflegegrad 5 | 2.005,00 € |
Seit dem 01.01.2017 gibt es den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Mit diesem soll gesichert werden, dass der Bewohner und/oder die Angehörigen im Falle einer Höherstufung nicht schlechter gestellt werden können, sprich: nicht mehr bezahlen müssen als vorher. Dadurch bleibt der Eigenanteil für alle Pflegebedürftigen identisch.
Der von den Bewohnern und/oder Angehörigen zu tragende Eigenanteil setzt sich aus den Kosten für die Unterkunft, die Verpflegung den Investitionskosten und dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil zusammen.
Die Berechnung basiert auf einem allgemein gültigen, durchschnittlichen Monat von 30,42 Tagen.